Im hiesigen Kontext ist eine Minderheit eine Gruppe von Menschen, die nicht alle als wichtig erachteten Merkmale der Mitglieder eines politischen Verbandes (Nation, Staat) aufweisen (wollen). Angehörige von Minderheiten werden in zahlreichen Staaten verfassungs- und völkerrechtlich durch Individualrechte geschützt. In Deutschland sind zahlreiche Gesetze, u. a. Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Übereinkommen, wie das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats (1995) Grundlage des Minderheitenschutzes.[1] In Deutschland gibt es vier anerkannte Minderheiten: Die dänische Minderheit, die friesische Volksgruppe (Friesen), das sorbische Volk (Sorben), deutsche Sinti und Roma. Sie gelten als nationale Minderheit, weil folgende Kriterien erfüllt sind: Ihre Angehörigen sind deutsche Staatsangehörige, sie unterscheiden sich (…) durch eine eigene Sprache, Kultur und Geschichte (eigene Identität), sie will diese Identität bewahren, sie ist traditionell (…) in Deutschland heimisch, sie leben innerhalb Deutschlands in angestammten Siedlungsgebieten.[2]
[1] DIE ZEIT (Hrsg.): Das Lexikon, Bd. 9. 2005, S. 585
[2] http://www.bpb.de/apuz/243860/zur-sozialen-und-politischen-lage-der-anerkannten-nationalen-minderheiten-in-deutschland?p=all, 1.10.18
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